Relativ neue gesetzliche Bestimmungen
...die uns alle betreffen, von Gerhard Stöllner 30. November 2005
Eigentümervertreter
Im Wohnungseigentumsgesetz 2002, das mit 1.7.2002 in Kraft trat, wird erstmals ein sogenannter Eigentümervertreter angeführt. Die Eigentümergemeinschaft kann aus dem Kreis der Wohnungseigentümer eine natürliche Person - mit deren Zustimmung - mit einfacher Mehrheit (gerechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile) zum Eigentümervertreter bestellen. Die Funktion eines Eigentümervertreters endet spätestens zwei Jahre nach seiner Bestellung, eine Wiederbestellung ist allerdings zulässig.
Der Eigentümervertreter vertritt die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter. Er hat Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind.
Grundsätzlich entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung mit Mehrheit der Anteile nach Parifizierungsgutachten. Bei gemeinsamem Wohnungseigentum (z. B. bei Ehepartnern) ist es unbedingt erforderlich, dass beide Eigentümer ihre Stimme abgeben. Es wird also nicht nach Wohnungen oder Köpfen gezählt, sondern nach den Mindestanteilen des Parifizierungsgutachtens.
Zur Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft dient vornehmlich die Eigentümerversammlung, jedoch können Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg (z. B. in Form einer schriftlichen Umfrage mit Stimmzettel) zu Stande kommen. Die Miteigentümer können sich auf einer Hausversammlung vertreten lassen, jedoch muss ihr Vertreter eine darauf gerichtete und höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht vorweisen. Kann bei einer Hausversammlung eine derartige Vollmacht nicht vorgewiesen werden, ist diese nachträglich binnen 14 Tagen vorzulegen, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist.
Gemäß Wohnungseigentumsgesetz 2002 müssen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag, als auch durch
Übersendung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Fühlt sich ein überstimmter Miteigentümer übermäßig beeinträchtigt oder diskriminiert, kann er innerhalb gewisser Fristen das Gericht anrufen, das den Beschluss zu prüfen hat.“
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dringliche Recht, eine selbständig abgeschlossene Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit (Geschäftsraum, Garage) ausschließlich zu nutzen und hierüber alleine zu verfügen. Untrennbar verbunden ist damit ein Miteigentumsanteil an der Liegenschaft.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Für vor dem 30.6.2002 begründetes Wohnungseigentum gilt, dass sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist, die Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. Für nach dem 30.6.2002 begründetes Wohnungseigentum bilden alle Miteigentümer die sogenannte Eigentümergemeinschaft. Sowohl die Wohnungseigentümergemeinschaft, als auch die Eigentümergemeinschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und geklagt werden. Grundsätzlich werden beide durch den gemeinsamen Verwalter der Liegenschaft vertreten.© 2005 SPARGELFELD.INFO : Impressum : Rechtliche Hinweise : Kontakt
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